Fluglärm gibt es juristisch nur in der unmittelbaren Umgebung von Flughäfen. Dieser Trick ermöglicht es Flughafenbetreibern, ordentlich Reibach auf Kosten der Nachtruhe Hunderttausender zu machen, ohne dass sich die Opfer wehren können. Der Flugbetrieb-Informationsdienst des Großherzogs Luxemburg (info@airport.etat.lu) teilt uns mit, was das Großherzogtum sich bezüglich Nachtverlärmung seiner Nachbarn anmaßt:
Als dauerhafte Ausnahme und somit nicht dem Nachtflugverbot unterlegen sind: a) die folgenden spezifischen Flüge: - Regierungsflüge - Rettungsflüge - Humanitäre Flüge, - Flüge in Not, - Flüge im Rahmen der internationalen Verpflichtungen des Großherzogtums Luxemburg; b) regelmäßige kommerzielle Passagierflüge und Frachtflüge die gegenüber dem programmierten Zeitplan verspätet sind; c) regelmäßige Frachtflüge, die zwischen 23.00 und 24.00 Uhr geplant sind oder in Bezug auf diesen Zeitplan verspätet sind; d) Nichtlinienflüge von Fluggesellschaften, deren Heimathafen der Flughafen Luxemburg ist. Alle Starts eines nicht-Linienfluges nach 24.00 Uhr unterliegen der vorherigen Genehmigung des Ministers. In der Praxis bedürfen jedoch sämtliche Abflüge, auch regulären Linienflüge einer speziellen Genehmigung.
Zum Archiv mit allen Artikeln