Eine Leserin aus Wadern schreibt uns, dass im Artikel 2 „Geltungsbereich“ steht, dass die Richtlinie nicht für militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten gilt. Damit sind wir wieder beim Grundproblem, ob die Erlaubnis für die Flüge im Übungsluftraum auch eine unbegrenze Lärmbelastung unter dem Übungsluftraum rechtfertigt. Nach unseren Verständnis ist die Stadt Wadern kein militärisches Gebiet.
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