[23.05.2020]
Warum ist eine Strafanzeige wegen eines Überschallknalls
nicht sinnlos, auch wenn die Staatsanwaltschaft weisungsgebunden ist?
Eine Strafanzeige wegen eines Überschallknalls zu
Übungszwecken ist dann geboten, wenn ein echter Schaden
eingetreten ist, z.B. eine notwendige ärztliche Behandlung.
Die Helfershelfer der Täter mögen ihren Einfluss auf die
Staatsanwaltschaft geltend machen, sofern diese nicht in
vorauseilendem Gehorsam wegsieht und von einer Ermittlung
absieht. Trotzdem gilt:
- Es ist für die Strafbarkeit nicht notwendig, dass der Pilot die
Schäden absichtlich hervorruft oder sein Opfer kennt. Es reicht
Fahrlässigkeit.
- Dem Piloten und seinen Vorgesetzten ist bekannt und bewusst,
dass ein Knall Schäden an Mensch, Tier und Sachgegenständen
hervorrufen kann.
- Sie nehmen diese Schäden billigend in Kauf.
- Der Pilot kann die Schäden leicht vermeiden, z.B. durch die
Verlagerung der Übung über die Nordsee. Die Ausrede eines
Befehlsnotstands gilt nicht, allerdings muss dann gegen den Befehlenden
ebenfalls ermittelt werden – bis hin zur Verteidigungsministerin.
- Die Schäden durch Überschallknalle bei Übungsflügen sind
keine unvermeidlichen Kollateralschäden, wie sie bei einem
Echteinsatz von Feuerwehr, Polizei oder Notarzt auftreten
können. Im Gegensatz zu Echteinsätzen können Ort und Zeit von
Überschallflügen zu Übungszwecken in weiten Grenzen frei gewählt
werden.
- Die Ausrede, dass der Pilot nur seinen Beruf ausübe, gilt
nicht. Sein Beruf ist nicht das Verletzen von Mensch und Tier im
Rahmen seines Trainings.
Es ist nur eine Frage der Menge, bis diese Strafanzeigen auch als
wirksame Rüge an die Politik wahrgenommen werden. Dauerhafte
Rechtsbeugung bringt keine Wahlstimmen. Ein Überschallknall ist
kein Kavaliersdelikt, das man weglächeln kann. Früher oder später
wird die Politik daher die Rahmenbedingungen für die Piloten
ändern müssen.